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Allgemeine Vermietbedingungen für Wohn- und Reisemobile

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1. Mindestalter:
Das Mindestalter des Mieters und des Fahrers beträgt min. 21 Jahre. Darüber hinaus wird vorausgesetzt, dass der Mieter und Fahrer des Fahrzeuges mindestens seit einem Jahr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 bzw. der europäischen Klasse B ist.

2.Mietpreise
In den Mietpreisen sind enthalten:
- die gesetzliche Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe
- Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckung
- Vollkaskoversicherung mit 1000€ Selbstbeteiligung pro Schadensfall
- Teilkaskoversicherung mit 500€ Selbstbeteiligung
- Übergabepauschale
- Wartungsrepertauren während der Mietzeit, solange diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind
In den Mietpreisen sind Kraftstoff- und Benzinkosten nicht enthalten. Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und sind so wieder zurückzugeben.
Die Mietpreise gelten stets ab der Vermietstation bis zur Rückgabe an der Vermietstation
Bei nicht vollgetanktem Fahrzeug wird das Fahrzeug vom Vermieter zum Preis von 2,50 €/l getankt. Dies erfolgt sofort nach Rückgabe.

3.Überziehung der vereinbarten Mietzeit
Sollte das Fahrzeug vor der vertraglich geregelten Mietzeit zurückgegeben werden, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises.
Bei Überziehung der vertraglich geregelten Mietzeit berechnen wir je angefangene Stunde 25€, höchstens jedoch den Tagesmietpreis. Sollte uns aufgrund der verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ein Schaden entstehen (z.B. Schadensersatzsprüche des nachfolgenden Mieters), so behalten wir uns vor, diese SEA gegen sie geltend zu machen. Es besteht generell kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch

4. Reservierungs- und Zahlungsbedingungen
Reservierungen sind erst durch eine schriftliche Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Nach Erhalt der schriftlichen Reservierungsbestätigung ist innerhalb von 10 Tagen eine Anzahlung von 10% des zu entrichtenden Mietpreises zu leisten. Anzahlung durch den Mieter in bar oder per Überweisung auf unser Geschäftskonto. Hält der Mieter diese Frist nicht ein, ist der Vermieter nicht mehr an die Reservierung gebunden. Der restliche Mietpreis ist bei der Übergabe des Fahrzeuges in bar mitzubringen oder auf das Geschäftskonto zu überweisen, wobei die Buchung spätestens drei Tage vor der Übergabe erfolgt sein muss. Die Kaution von 650€ ist bei Übergabe des Fahrzeuges in bar fällig und wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeuges und erfolgter Mietvertragsabrechnung zurückerstattet.

5.Stornoregelungen
Bei Rücktritt vom Vertrag durch den Mieter vereinbartem Mietbeginn sind folgende Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Reservierung zu zahlen:
Rücktritt bis zu 50 Tage vor 1.Miettag 10% des Mietpreises
Rücktritt bis zu 15 Tage vor 1.Miettag 50% des Mietpreises
Rücktritt weniger als 15 Tage vor 1.Miettag 80% des Mietpreises
Rücktritt am Übergabetag 95% des Mietpreises

6.Haftung / Vollkaskoversicherung
Der Mieter hat das Fahrzeug nach Beendigung der Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zurückgegeben. Er haftet für Schäden, die durch die Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflicht entstanden sind. Die Reduzierung der Haftung des Mieters und zur Sicherheit der Belange des Vermieters ist eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen, die für Vollkaskoschäden, eine Beteiligung von 1000€ und für Teilkaskoschäden eine Selbstbeteiligung von 500€ je Schadenfall vorsieht. Die Kaskoversicherung tritt nicht ein, soweit der Mieter den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. Die Kaskoversicherung haftet ebenfalls nicht, wenn der Mieter Unfallflucht begangen hat oder nicht alles ihm Mögliche zur Unfallerklärung getan hat, es sei denn, die Verletzung dieser Verpflichtung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens. Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Fahrt keine Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit nach §65 ff analog BGB gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden können. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung des Schadens liegt insbesondere bei Drogen- und alkoholbedingter Fahrtüchtigkeit oder Nichteinhaltung der Fahrzeugmaße vor. Durch Benutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer (Ziffer 9) bei der Nutzung zu einem verbotenen Zweck (Ziffer10) und unsachgemäßer Behandlung des Fahrzeuges. Von der Versicherung nicht gedeckt sind Schäden an der Inneneinrichtung, sowie an den Dachluken und –aufbauten, den Motoren und Fahrwerksteilen und Fahrradträgern, Beschädigung des Turboladers und das Befahren ungeeigneter Wege. Glas- und Frostschäden gehen in jedem Fall zu Lasten des Mieters.

7. Auslandsfahrten
Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich, ausgenommen hiervon ist die Türkei. Fahrten in Krisen- und Kriegsgebiete sind verboten. Bei Fahrten außerhalb Europas muss bei dem Vermieter ein spezieller Versicherungsschutz, sowie eine Sondergenehmigung beantragt werden. Für das osteuropäische Ausland einschließlich Russland bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Vermieters.

8. Verhalten bei Unfällen
Der Mieter hat im Falle eines Umfalls die Polizei zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen ohne Absprache mit dem Vermieter nicht anerkannt werden. Bei Fahrzeugschäden jeglicher Art und Entwendungsschäden ist generell der Vermieter vom Mieter zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, selbst bei geringfügigen Schäden dem Vermieter einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss sowohl Namen auch als Adresse der beteiligten Person und etwaiger Zeugen ebenso wie die amtlichen Kennzeichen oder beteiligten Fahrzeuge enthalten. Ist die voraussichtliche Schadenshöhe nicht höher als die Eigenbeteiligung, oder besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit, so ist der Vermieter unverzüglich vom Mieter zu informieren.
Im Schadensfall ist der Mieter verpflichtet den Schaden umgehend dem Vermieter zu melden. Weiterhin ist er verpflichtet den Unfall durch die Polizei aufnehmen zu lassen und ein polizeiliches Aktenzeichen dem Vermieter vorzulegen. Sollte dies es nicht geschehen, verpflichtet sich der Mieter alle weiter anfallenden Kosten, wie z.B. Kostenvoranschlag oder Reparaturkosten zu übernehmen. Der Vermieter behält sich das Recht vor das Fahrzeug bei einer Beschädigung im Kasko oder Haftpflichtschadensfall je nach Schadensumfang das Fahrzeug bis zu 2 Tage vor Rückgabetermin in die Vermietstation zurück zu holen. Im Vollkaskoschadensfall erfolgt keine Rückerstattung des verlorengegangenen Mietpreises. Im Haftpflichtschadensfall (wenn geklärt) wird der verlorengegangene Mietpreis zurückerstattet. Sollte ein Schaden die 650 € Kaution überschreiten, ist der Mieter verpflichtet die Differenz zu 1000€ SB in bar auszugleichen. Weitere Schadensfälle werden je nach Schadensumfang bis max. 1000€ dem Mieter berechnet.

9. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von im Mietvertrag angegebenen Person gelenkt werden, sofern diese das erforderliche Mindestalter haben und im Besitz einer gültigen Fahrerlaubis sind. Das Mindestalter beträgt 21 Jahre. Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Adressen aller Fahrer denen er das Fahrzeug auch nur kurzzeitig überlässt festzuhalten und dem Vermieter sofern nicht bereits im Mietvertrag angegeben, auf Verlangen bekanntzugeben.

10. Untersagte Nutzung des Fahrzeugs
Dem Mieter ist es untersagt, das Fahrzeug zu folgenden Zwecken zu verwenden:
Zu Beteiligung an Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind
Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests
Weitervermietung
Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen
für sonstige Nutzung, die über den gewöhnlichen Gebrauch hinausgeht

11. Übergabe und Rücknahme
Vor Antritt der jeweiligen Fahrt ist eine Einweisung durch den Vermieter unumgänglich. Bei der Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs sind folgende Zeiten zu beachten:
Übergabezeiten: täglich von 16-18 Uhr oder nach Absprache
Rücknahmezeiten: letzer Miettag 15-16 Uhr oder nach Absprache

Grundsätzlich sind die Zeiten bindend die im Vertrag vereinbart wurden. Abweichende Zeiten müssen mit dem Vermieter abgesprochen werden. Vor Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen und außen einwandfrei von dem Mieter gereinigt werden. Bei ungereinigter Rückgabe des Fahrzeugs werden dem Mieter 50 € jeweils für eine Außen- bzw. Innenreinigung in Rechnung gestellt. Falls die Toilette vom Mieter teilweise oder komplett gereinigt werden muss, werden dem Mieter 100 € in Rechnung gestellt. Der Tag der Übergabe wird durch noch nicht als Miettag berechnet, sofern die Übergabe in dem oben angegebenen Zeitraum stattfindet.

12. Ersatzfahrzeug
Kann das gebrauchte Fahrzeug durch den Vermieter nicht bereitgestellt werden, so behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten werden und vom Mieter angenommen werden, so wird die Preisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet. Entstehen durch die Bereitstellung eines größeren Fahrzeugs Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren, gehen diese zu Lasten des Mieters.

13. Reparaturen
Alle Reparaturen am Fahrzeug dürfen nur nach Rücksprache und Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Reparaturen werden vom Vermieter getragen, sofern der Mieter nicht selbst für den Schaden haftbar gemacht wird. Für Reifenschäden leistet der Vermieter keinen Ersatz der aufgewandten Kosten, ausgenommen Verschleißreparaturen.

14. Versicherungsschutz
Das Fahrzeug ist gemäß der jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrzeugversicherung folgendermaßen versichert:
Unbegrenzte Deckung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden bei der Haftpflicht gegenüber Dritten.

15. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert. Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr enthaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzes weiter zu verwenden.

16. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist ausschließlich der Geschäftssitz des Vermieters.

17. Schlussbestimmung
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsverbindung unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Produkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart.

 

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